1. Mit Rekurs vom 30. September 2020 hat A. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 28. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. 2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 hat A. den Rekurs zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). 3. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -3- Das Gericht beschliesst: