5. 5.1. Als private Fahrleistung der Steuerpflichtigen (ohne Arbeitsweg) sind ordentlicherweise 5'000 – 12'000 Kilometer anzunehmen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann aber auch eine private Fahrleistung von weniger als 5'000 oder mehr als 12'000 Kilometern in Betracht kommen. Eine erhebliche bis hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis besitzen und mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (zum Ganzen: VGE vom 8. April 2009 [WBE.2008.304], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2009 [2C_452/2009]; RGE vom 25. März 2010 [3-RV.2009.121], bestätigt durch VGE vom 30. September 2010 [WBE.2010.135]).