mit 16'754 km zurückgelegt. Insgesamt wurden in 367 Tagen 23'754 km gefahren. Umgerechnet auf 365 Tage entspricht dies rund 23'625 km. Vom Arbeitgeber wurde hingegen eine Entschädigung für 26'400 km (12 x 2'200 km) entrichtet. Der Rekurrent legte somit 2'775 km weniger zurück als vom Arbeitgeber entschädigt wurde. Die Entschädigung für 2'775 km stellt somit keine Spesenentschädigung dar und ist als Einkommen aufzurechnen. -8-