4.2. 4.2.1. In Bezug auf die ausgerichtete Spesenpauschale für die Verpflegung in der Höhe von CHF 6'600.00 ist folglich nicht ersichtlich, ob dieser tatsächliche Ausgaben gegenüberstehen. Die Pauschalspesen sind deshalb zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Im Gegenzug ist hingegen der volle Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 3’200.00 zu gewähren. Das steuerbare Einkommen erhöht sich somit um CHF 3'400.00 (CHF 6'600.00 ./. CHF 3'200.00). 4.2.2. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. Das steuerbare Einkommen ist um CHF 3'400.00 zu erhöhen.