Somit haben die Rekurrenten den Nachweis zu erbringen, dass die deklarierte Spesenentschädigung von insgesamt CHF 28'200.00 (CHF 6'600.00 [Verpflegung] + CHF 21'600.00 [Auto]) Auslagenersatz darstellt. Belege, die die Höhe der Spesenentschädigung beweisen würden, wurden keine vorgelegt. Obwohl den Rekurrenten bereits aus den Abklärungen in den Vorperioden bekannt sein musste, dass sie die entstandenen Ausgaben belegmässig nachzuweisen haben, haben sie in der Steuerperiode 2019 wiederum keine Belege gesammelt. Deshalb ist die tatsächliche Spesenhöhe nicht über einen repräsentativen Zeitraum belegt. Die Folgen der Beweislosigkeit (keine Belege) haben die Rekurrenten zu tragen.