3.3.2. Als Berufskosten werden unter anderem "die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit" abgezogen (§ 35 Abs. lit. b StG). Der volle Abzug für das Steuerjahr 2019 bestimmt sich anhand des pauschalierten Ansatzes von CHF 15.00 pro Tag respektive CHF 3'200.00 im Jahr. Der halbe Abzug bestimmt sich anhand des -6- pauschalierten Ansatzes von CH 7.50 respektive von CHF 1'600.00 im Jahr (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV] und dem Anhang der BkV).