Bezüglich den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wurde angegeben, dass der Rekurrent täglich Kundenkontakt habe und dabei Spesen entstünden. Die ausgerichteten Verpflegungs-Spesen würden die tatsächlichen Auslagen nicht decken. Die Belege für die Mahlzeiten seien nicht mehr vorhanden und könnten somit nicht belegt werden.