Mit den bezahlten Spesen könnten nicht nur die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, sondern auch zusätzlich anfallende Kosten gedeckt werden. Da keine belegmässigen Nachweise betreffend Verwendung der bezahlten Spesen hätten eingereicht werden können, könne auch kein halber Abzug gewährt werden. -4-