2. 2.1. Der Rekurrent arbeitete vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 als Aussendienstmitarbeiter Vollzeit für die C.. Gemäss Lohnausweis erhält er Kantineverpflegung / Lunch Checks sowie die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort. Zudem werden ihm die effektiven Spesen für Reise, Verpflegung und Übernachtung gewährt. In der Steuererklärung machte er den Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Verbilligung durch Arbeitgeber) in der Höhe von CHF 1'600.00 geltend.