6.2. Gemäss den Ausführungen von C. hat sich die Rekurrentin an den fraglichen Sanierungskosten nicht beteiligt, weil sie vor Jahren den Umbau im Keller finanziert hat (vgl. E-Mail vom 2. Juni 2021 betreffend Teichsanierung und Terrasse). Die Steuerkommission Q. wird sich daher vorweg damit befassen müssen, ob unter den vorliegenden Umständen die fehlende Mitfinanzierung durch die Rekurrentin einen hälftigen Abzug der als Liegenschaftsunterhalt zu qualifizierenden Kosten grundsätzlich ausschliesst.