Es ist demzufolge eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts kann es unter den vorliegenden Umständen nicht richtig sein, die Abzugsfähigkeit der fraglichen Kosten pauschal zu verneinen, d.h. den Sachverhalt im Ergebnis steuerlich gleich zu beurteilen, wie wenn bisher weder ein Sitzplatz noch ein Teich vorhanden gewesen wären. 6. 6.1. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, die geltend gemachten Unterhaltskosten erstinstanzlich einzeln auf ihre Abzugsfähigkeit zu prüfen, ist der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen.