5.2. Zusammenfassend ist das Spezialverwaltungsgericht der Ansicht, dass es bei gewissen Bauteilen zwangsläufig so ist, dass sie bei einer Sanierung vollständig abgebrochen werden müssen und anschliessend von Grund auf wiederaufgebaut werden. Daher und aufgrund der vorliegend fehlenden "Verkettung" der am Sitzplatz und Teich vorgenommenen Sanierungsarbeiten ist nicht von einem wirtschaftlichen (Teil-)Ersatzneubau auszugehen. Es ist demzufolge eine Einzelbetrachtung vorzunehmen.