5. 5.1. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deckt sich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall insoweit, als ebenfalls verschiedenartige Arbeiten an mehreren Gebäude-Bestandteilen (vorliegend Sitzplatz, Teich, Grünfläche) vorgenommen wurden. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Fälle aber in entscheidrelevanten Punkten. So wurde gemäss den Ausführungen des thurgauischen Verwaltungsgerichts (Vorinstanz des Bundesgerichts) die Verstärkung und Erhöhung der neuen Stützmauer durch den Neubau des Schwimmbeckens erforderlich.