4.3. Schliesslich halten es die Beschwerdeführer nicht für sachgerecht, die Regeln des Total-Ersatzneubaus auf einen Teil-Ersatzneubau zu übertragen. Die umfassende Sanierung von Teilbereichen, wie Nasszellen und Küchen oder Dächern und Böden, werde ebenso wenig als Teil-Ersatzneubau qualifiziert. Bei diesen von den Beschwerdeführern genannten Beispielen für den Innenausbau oder für die Gebäudehülle handelt es sich allerdings um blosse Bestandteile einer Liegenschaft, die ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden können (Art. 642 Abs. 2 ZGB).