Die ausgeführte Totalrenovation im Gesamtbetrag von Fr. 268'951.— kommt umfangmässig einem Neubau gleich, weshalb die damit verbundenen Aufwendungen gesamthaft als Herstellungskosten qualifizieren. Ferner halten die Beschwerdeführer fest, dass der objektive Nutzungswert vor und nach der Schwimmbad- und Hangsanierung nicht massgebend geändert habe und dass die Gebäudeversicherungswerte keine Wertvermehrung auswiesen. Auf die Veränderung des objektiven Marktwertes kommt es bei einem Ersatz-Neubau indes gerade nicht an: