Der neu befestigte Platz stehe ebenfalls im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Gartenanlage bzw. der nicht abziehbaren Totalsanierung; damit seien auch die Aufwendungen für Gartentreppe und die Rasenfläche bzw. für die übrige Umgebungsgestaltung nicht abziehbare Herstellungs- bzw. Anlagekosten. Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer neigte sich die Poolanlage im Laufe der Jahre talwärts und die Stützmauer drohte einzubrechen. Die bestehende Stützmauer vermochte die Stabilisierung des Hanges und damit den Mehrwert für eine ebene Gartenanlage demnach nicht zu gewährleisten.