Der Sanierungsbedarf schon weniger als zwei Jahre nach der Erstellung der Gartenanlage war auf einen 'schlechten und lehmigen (bei der Bauphase verkarrten) Boden' zurückzuführen. Das Bundesgericht erwog, dass die Höhe der Aufwendungen von Fr. 12'821.— gegen die Annahme einer ursprünglich intakten und gebrauchsfähigen Gartenanlage sprach, und kam zum Schluss, dass die ursprüngliche, mit dem Bau des Hauses erstellte Gartenanlage nicht intakt, sondern mangelhaft war und den erwarteten Mehrwert nicht erbrachte (Urteil 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.5).