- Veränderung der Grundfläche des Teichs mit Rückbau zu Gunsten des neuen Sitzplatzes, neue Ausdehnung über den bisherigen, ebenfalls rückgebauten alten Sitzplatz hinaus, bei lediglich geringer Überschneidung der alten und der neuen Wasserfläche, stellen im Gesamtkontext eine Neugestaltung des Gartens und damit keinen LUK dar. - Die Anpassung der bestehenden Grünfläche in den Randzonen an die neuen Verhältnisse ist eine Folge der Neugestaltung und damit ebenfalls nicht als LUK abzugsfähig.