2. 2.1. Die Rekurrentin und C. sind je hälftig Eigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft am X-Weg 2 in Q. Im Jahr 2019 haben sie den Sitzplatz und den Teich sanieren lassen. Dadurch sind Kosten von total CHF 54'761.00 entstanden. Die Rekurrentin beantragt, es seien diese Kosten je zur Hälfte bei ihr und C. als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 2.2. Die Steuerkommission Q. hat die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Liegenschaftsunterhalt mit der folgenden Begründung verneint (vgl. Einspracheentscheid, S. 2 f.):