1. Im Veranlagungsverfahren hat die Steuerkommission Q. unter anderem die in der Buchhaltung der Einzelfirma "B." verbuchten CHF 54'761.00 für die Sitzplatz-/Teichsanierung der Privatliegenschaft bei C. (Lebenspartner von A.) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet und als nicht abzugsfähige Investition qualifiziert. 2. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 23'500.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen der Selbstdeklaration entsprechend Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 1'334.00 zu Grunde.