So wurde gemäss den Ausführungen des thurgauischen Verwaltungsgerichts (Vorinstanz des Bundesgerichts) die Verstärkung und Erhöhung der neuen Stützmauer durch den Neubau des Schwimmbeckens erforderlich. Die Arbeiten am Schwimmbecken und an der Stützmauer waren gemäss der bundesgerichtlichen Formulierung also "miteinander verkettet", was nach Auffassung des Bundesgerichts aus steuerlicher Sicht zu deren gesamtheitlichen Betrachtung führt. Eine solche "Verkettung" der vorgenommenen Arbeiten fehlt vorliegend, weil die Erneuerung des Sitzplatzes nicht zwingend auch die Erneuerung des Teiches erforderte, und umgekehrt.