4.2. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die Absicht der Beschwerdeführer, nämlich die Sanierung des schiefen Pools und die Stabilisierung des Hanges nicht beachtet habe. Die Beschwerdeführer hätten vor allem die Erhaltung bestehender Werte, nämlich des Pools und die Erhaltung der Ebene rund um den Pool durch Stabilisierung des Hanges mittels Verstärkung der Stützmauer bezweckt. Die gewählte Vorgehensweise zeigt allerdings, dass nicht die frühere Stabilisierung des Hanges erneuert wurde, sondern mit der neu erstellten Stützmauer und der neuen Schwimmbadwanne neue Werte geschaffen wurden.