4.1. Die Beschwerdeführer rügen vorerst eine offensichtlich unrichtige Ermittlung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Der neue Pool sei nicht grösser als der alte. Beide hätten einen Schwimmbereich von rund neun Metern Länge. Ebenso wenig stimme die Feststellung der Vorinstanz, wonach der neue Pool um einige Meter nach Nordosten verschoben worden sei. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass sich der Hang abgesenkt habe und beim Pool die Bodenplatten hätten ausnivelliert werden müssen. Wie es sich damit verhält, ist für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht entscheidend.