"2.4. Ebenfalls nicht um abziehbare Unterhaltskosten handelt es sich bei Gar- ten-Sanierungsarbeiten, wenn diese nicht der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung eines zuvor bestehenden Werts dienen, sondern einen neuen Wert schaffen (Urteil 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.5.). Im Sachverhalt, der dem Urteil 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 zugrunde lag, wurden folgende Sanierungsarbeiten unternommen: Erneuerung des Rasens, Entfernung von schlechter Erde und Lehm, Einbringung von Humus, Versetzung sowie Ersetzung und Entsorgung von Pflanzen.