Die Liegenschaftskosten von CHF 54'761 für die Sanierung des bestehenden Teiches und Sitzplatzes, welche korrekterweise aus der Betriebsbuchhaltung der Einzelfirma C. gestrichen wurden, sind den effektiven Unterhaltskosten der Liegenschaft am X-Weg 2 anzurechnen. b. Diese Liegenschaftskosten sind korrekterweise unter den Hausbesitzern, A. und D. aufzuteilen, sodass jeder zusätzliche Unterhaltskosten von je CHF 27'380.50 geltend machen kann." 3. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.