1. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 133'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 30'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen der Selbstdeklaration entsprechend Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 1'334.00 zu Grunde. Im Veranlagungsverfahren hat die Steuerkommission Q. unter anderem die in der Buchhaltung der Einzelfirma "C." verbuchten CHF 54'761.00 für die Sitzplatz-/Teichsanierung der Privatliegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet und als nicht abzugsfähige Investition qualifiziert.