5.1.4. Der streitige Punkt dieses Verfahrens war, ob die Steuerkommission Q. zurecht nicht auf die Einsprache eingetreten war oder nicht. Da die Rechtsprechung zu den Fristwiederherstellungsgründen streng ist, waren die Chancen auf ein Obsiegen im Verhältnis zu den Verlustgefahren beträchtlich geringer. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2017 [2C_645/2017]). 5.2. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht beschliesst und erkennt: