4.6. Die Steuerkommission Q. ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. 5.1.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.1.2. Der Rekurrent beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Schreiben vom 29. Juni 2021). Ob er, wie von ihm vorgebracht, mittellos ist, kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.