eine Drittperson rechtzeitig der Post übergeben oder direkt dem Gemeindesteueramt Q. überbringen lassen können. Der Hinweis des Rekurrenten, er habe erst einige Tage nach Ablauf der Eingabefrist eine Zustellmöglichkeit gefunden (vgl. Rekurs), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn es fehlen jegliche Ausführungen, welche (erfolglosen) Anstrengungen er unternommen hat, um seine Einsprache rechtzeitig durch eine Drittperson einreichen zu lassen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Voraussetzung der "klaren Schuldlosigkeit" ist nicht erfüllt.