Selbst wenn dies während der ganzen Einsprachefrist der Fall gewesen sein sollte, würde dies aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellen. Der Rekurrent hätte nämlich trotz seiner Erkrankungen eine Einsprache verfassen können und diese im Falle eines überhöhten Reproduktionsfaktors durch -6-