4.5. Dem Rekurrenten wurde aufgrund seiner Krankheiten durch die ärztliche Anordnung untersagt, bei überhöhtem Reproduktionsfaktor ausser Haus zu gehen, d.h. er durfte während dieser Zeit selber keine Einsprache auf die Post bringen. Es kann offengelassen werden, ob bzw. an wie vielen Tagen während der 30-tägigen Einsprachefrist der Reproduktionsfaktor überhöht war. Selbst wenn dies während der ganzen Einsprachefrist der Fall gewesen sein sollte, würde dies aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellen.