4.3. Der Rekurrent macht geltend, die Einsprache sei wegen COVID einige Tage zu spät erfolgt. Er beruft sich diesbezüglich auf das Zeugnis von dipl. Arzt C., Leitender Arzt D., vom 9. Dezember 2020. Dieses lautet wie folgt: "Als Hochrisikopatient, erkrankt an Paraproteinämie und Diabetes mit entsprechenden Nebenerscheinungen, ist es A. untersagt bei überhöhtem RF ausser Haus zu gehen." 4.4. Das Bundesgericht führt betreffend Fristversäumnis aufgrund der Pandemie das Folgende aus (Bundesgerichtsurteil vom 15. Februar 2022 [2C_75/ 2022], Erw. 3.2.3.]