4.2. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur infrage, wenn die um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchende Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet – durch Militärdienst oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe – an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Es bedarf einer "klaren Schuldlosigkeit" (Bundesgerichtsurteil vom 25. Oktober 2021 [2C_722/2021]).