Sie erfolgte somit verspätet, was unbestritten ist (vgl. "Unrechtmässige Rechts- fall-Zusammenlegung / Einsprache gegen den Entscheid der Gemeinde Q. vom 21.Mai 2021" vom 7. Juni 2021). 4. 4.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG). -5-