2. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und nicht nachgewiesenem Hinderungsgrund nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2021.6]).