5. Die Steuerkommission Q. hat unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Grundstückgewinnsteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).