3. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache infolge Verspätung und nicht nachgewiesenem Fristwiederherstellungsgrund nicht ein. 4. Den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 (Zustellung am 25. Mai 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 20. Juni 2021 (Postaufgabe am 21. Juni 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, es sei auf die verspätete Einsprache einzutreten. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-