1.2. Mit Verfügung vom 17. September 2020 veranlagte die Steuerkommission Q. A. für einen im Jahr 2019 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 29'638.00 bei einer Besitzesdauer von 26 Jahren und einem Steuersatz von 5 % zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 1'481.00. Dieser Veranlagung liegen ein Veräusserungserlös von CHF 399'500.00, ein Erwerbspreis von CHF 357'500.00 sowie Aufwendungen von CHF 12'362.00 zu Grunde. 2. Gegen die Verfügungen vom 17. September 2020 erhob A. mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 Einsprache und beantragte, es seien die nachgewiesenen Investitionen von CHF 98'613.00 vollumfänglich zu berücksichtigen.