5.3. Aufgrund der feuerwehrgesetzlichen Bestimmungen und der selbstverschuldeten Unmöglichkeit des Rekurrenten, aktiv Feuerwehrdienst leisten zu können und demzufolge keinen Pflichtersatz bezahlen zu müssen, erweist sich der Rekurs als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzulehnen. 5.4. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 2. Der Rekurs wird abgewiesen.