Dies gilt umsomehr auch für den Rekurrenten, welcher selbstverschuldet Häftling ist und daher gar keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten kann. Von einer unzulässigen doppelten Bestrafung, wie sie der Rekurrent geltend macht, kann keine Rede sein. -5- 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Dieser stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.