3.2. Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in einer persönlichen Leistung oder in der Bezahlung einer Ersatzabgabe. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2019 im dienstpflichtigen Alter war. Gemäss den massgeblichen Bestimmungen des FwG ist er als Häftling weder vom aktiven Feuerwehrdienst, noch von der Leistung des Pflichtersatzes befreit. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er als Häftling gar keinen Feuerwehrdienst leisten kann, weil die Aufzählung der vom aktiven Feuerwehrdienst bzw. von der Leistung des Pflichtersatzes Befreiten im FwG abschliessend ist. Eine Ausweitung der Befreiung auf Häftlinge ist dem Gesetzgeber vorbehalten.