Wer durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden ist, ist von der Leistung des Pflichtersatzes befreit (§ 10 Abs. 1 FwG). Ebenso wird vom Pflichtersatz befreit, wer gestützt auf § 9 lit. b dieses Gesetzes keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet (§ 10 Abs. 2 FwG). Die Dienstuntauglichkeit infolge feuerwehrdienstlich verursachter Umstände ist durch den Vertrauensarzt abzuklären (§ 8 Abs. 1 FwV).