schreiber, Seelsorger der Landeskirchen, Angestellte öffentlicher Verkehrsbetriebe und der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe sowie Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei; b) Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrauensärztlichem Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eignen; c) Werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, Behinderte, Betagte und Chronischkranke betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.