Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.91 P 52 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richter Lämmli Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 20. Mai 2021 betreffend Feuerwehrsteuer 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 und zu einer Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 (Minimum) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 19. Februar 2021 Rekurs (recte: Einsprache) und beantragte, es sei ihm die Feuerwehrsteuer zu erlassen. Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, seiner Feuerwehrpflicht nachkommen zu können. 3. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (Zustellung am 27. Mai 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 31. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter- gezogen. Er stellt den folgenden "Antrag: Die Feuerwehrsteuer sei mir zu erlassen. Eventual Antrag: Es sei mir zu gewähren meine Feuerwehrpflicht wahrzunehmen." Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Feuerwehrsteuer 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Feuerwehrgesetz vom 23. März 1971 (FwG) sowie die Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (Feuerwehr- verordnung, FwV). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, es sei bei ihm keine Feuerwehrsteuer zu erheben, da er als inhaftierte Person nicht die Möglichkeit habe, die Feuerwehrpflicht zu erfüllen. 2.2. Die Steuerkommission Q. ist der Auffassung, dass der Rekurrent eine Feuerwehrsteuer schuldet, weil inhaftierte Personen im Feuerwehrgesetz nicht vom Pflichtersatz befreit seien. 3. 3.1. Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (§ 7 Abs. 1 FwG). Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Al- tersjahr vollendet wird (§ 7 Abs. 2 FwG). Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes (§ 7 Abs. 4 FwG). Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in tat- sächlich und rechtlich ungetrennter Ehe (§ 8 Abs. 1 FwG). Der Pflichtersatz beträgt 2%o des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30.-, höchstens Fr. 300.-. Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltenden Verfahren festgesetzt (§ 8 Abs. 2 FwG). Der Pflichter- satz wird zusammen mit den ordentlichen Steuern nach den für diese gel- tenden Vorschriften bezogen (§ 7 Abs. 1 FwV). Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit (§ 9 Abs. 1 FwG): a) Mitglieder der eidgenössischen Räte, der eidgenössischen Gerichte, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte, Staatsanwälte, Bezirk- samtmänner und ihre Stellvertreter, Gemeinderäte und Gemeinde- -4- schreiber, Seelsorger der Landeskirchen, Angestellte öffentlicher Ver- kehrsbetriebe und der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe sowie Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei; b) Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebre- chen zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrau- ensärztlichem Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eignen; c) Werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, Behinderte, Betagte und Chronischkranke betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung ei- ner beruflichen Tätigkeit erfolgt. Wer durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Un- fall) dienstuntauglich geworden ist, ist von der Leistung des Pflichtersatzes befreit (§ 10 Abs. 1 FwG). Ebenso wird vom Pflichtersatz befreit, wer ge- stützt auf § 9 lit. b dieses Gesetzes keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet (§ 10 Abs. 2 FwG). Die Dienstuntauglichkeit infolge feuerwehrdienstlich verursachter Umstände ist durch den Vertrauensarzt abzuklären (§ 8 Abs. 1 FwV). 3.2. Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in einer persönlichen Leistung oder in der Bezahlung einer Ersatzabgabe. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2019 im dienstpflichtigen Alter war. Gemäss den massgeblichen Bestimmungen des FwG ist er als Häftling weder vom aktiven Feuerwehr- dienst, noch von der Leistung des Pflichtersatzes befreit. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er als Häftling gar keinen Feuer- wehrdienst leisten kann, weil die Aufzählung der vom aktiven Feuerwehr- dienst bzw. von der Leistung des Pflichtersatzes Befreiten im FwG ab- schliessend ist. Eine Ausweitung der Befreiung auf Häftlinge ist dem Ge- setzgeber vorbehalten. 3.3. 3.3.1. Der Rekurrent beantragt eventualiter sinngemäss, es sei ihm zu ermögli- chen, aktiv seiner Feuerwehrdienstpflicht nachkommen zu können. 3.3.2. Feuerwehrpflichtige dürfen zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt werden, so- fern der Bedarf an aktiven Dienst Leistenden gedeckt ist oder bestehende organisatorische Verhältnisse dies erfordern (§ 9 Abs. 2 FwV). Daraus folgt, dass es für Feuerwehrdienstpflichtige keinen Anspruch auf eine persönli- che Dienstleistung gibt (so auch Grundsätzliche Entscheide des Steuerge- richts des Kantons Solothurn 2016 Nr. 16). Dies gilt umsomehr auch für den Rekurrenten, welcher selbstverschuldet Häftling ist und daher gar kei- nen aktiven Feuerwehrdienst leisten kann. Von einer unzulässigen doppel- ten Bestrafung, wie sie der Rekurrent geltend macht, kann keine Rede sein. -5- 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Dieser stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege setzt nebst Bedürftigkeit voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prü- fung nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]; VGE vom 16. Februar 2021 [WBE.2020.386], je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.3. Aufgrund der feuerwehrgesetzlichen Bestimmungen und der selbstver- schuldeten Unmöglichkeit des Rekurrenten, aktiv Feuerwehrdienst leisten zu können und demzufolge keinen Pflichtersatz bezahlen zu müssen, er- weist sich der Rekurs als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzulehnen. 5.4. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- lehnt. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 21. April 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic