4.2.3. Aufgrund des bei einer Fristwiederherstellung anzuwendenden strengen Massstabes ist der Rekurs von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen (vgl. SGE vom 25. März 2021 [3-RV.2021.2]; SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2020.137]). Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt auch von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021 [2F_34/2020]). 4.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.