3.4.3. Im Weiteren hätte sich der (nach dem Empfang der Sicherstellungsverfügung bzw. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) beigezogene Vertreter beim Rekurrenten nach dem Zustelldatum der Verfügung erkundigen können und auch müssen. Von einer nachträglich zugezogenen anwaltlichen Vertretung ist zu verlangen, dass sie sich nach den konkreten Umständen der Zustellung bzw. dem effektiven Zustelldatum erkundigt.