VGE vom 2. Dezember 2009 [WBE.2009.106]). Es wäre aber ein Leichtes bzw. ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich (auf telefonischem Weg, per E-Mail oder persönlich) an das Inkassobüro Q. zu wenden, um die tatsächliche Aushändigung der Verfügung am 21. April 2021 in Erfahrung zu bringen, statt behelfsweise beweismässig nicht gesicherte (falsche) Annahmen zu treffen. Diese Unterlassung muss sich der Rekurrent anrechnen lassen und schliesst eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist im Sinne von § 187 Abs. 2 StG, auch eine solche gestützt auf den von seinem Vertreter sinngemäss angerufenen Vertrauensschutz, aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2003 [B 107/01]; KSGE 2021 Nr. 15;