Da ihm die Sicherstellungsverfügung persönlich ausgehändigt wurde, standen ihm die bei einem Versand bestehenden Möglichkeiten (Nachforschungsbegehren bei der Post; Ermittlung anhand der Sendungsnummer auf dem Zustellcouvert [Strichcode-Kleber] über das Internet oder, falls bekannt, anhand des Versanddatums [Poststempel]; Vertrauen auf das auf der Verfügung aufgedruckte Versanddatum) nicht offen, um deren Zustelldatum zu eruieren (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98]; VGE vom 2. Dezember 2009 [WBE.2009.106]).