3.4.2. Der Rekurrent hat es offensichtlich versäumt, sich das Aushändigungsdatum der Sicherstellungsverfügung zu merken und an geeigneter Stelle zu notieren, was gemäss dem aargauischen Verwaltungsgericht entschuldbar ist, obwohl der Rekurrent den Empfang der Sicherstellungsverfügung unterschriftlich bestätigt hat (vgl. VGE vom 2. Dezember 2009 [WBE.2009.106]). Aufgrund der dadurch entstandenen Unsicherheit über den genauen Empfangszeitpunkt musste sich der Rekurrent um dessen Eruierung bemühen. Da ihm die Sicherstellungsverfügung persönlich ausgehändigt wurde, standen ihm die bei einem Versand bestehenden Möglichkeiten (Nachforschungsbegehren bei der Post;