Dabei lassen sich Berechnungsmodalitäten, welche auf fiktiven Annahmen beruhen, nur so lange behelfsweise rechtfertigen, als aus entschuldbaren Gründen schlicht keine realistische Möglichkeit besteht, das entscheidende Zustelldatum einer Verfügung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes und damit die exakte Dauer des Rechtsmittellaufs zu eruieren. Dies ist anhand der konkreten Gegebenheiten in jedem jeweils zur Diskussion stehenden Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2014 [8C_84/ 2014]).